TDS metalplus

AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TDS metalplus e.Kfr.

1. Allgemeines


1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote oder sonstige rechtsgeschäftlichen Erklärungen von TDS metalplus; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch oder vorbehaltlose Lieferung/Leistung nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen an den Kunden und zwar auch dann, wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich zugrunde gelegt wurden.

1.3 Von den Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote und Bestellungen


2.1 Alle Angebote von TDS metalplus sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung/Leistung von TDS metalplus zustande.

3. Preise und Zahlungsbedingungen


3.1 Alle Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Alle mit dem Kauf und der Übergabe verbundenen Kosten, wie gesetzliche Abgaben, Transportkosten, Versicherungen etc. gehen zu Lasten des Käufers.
3.2 Alle Rechnungen sind, es seitdem nicht anders vereinbart, spätestens sofort nach der Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist ausnahmsweise Ratenzahlung vereinbart und hält der Kunde die Ratenzahlungstermine nicht ein, ist TDS metalplus berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.

3.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung und/oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TDS metalplus anerkannt sind.

3.4 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Rechnungsbetrages in Verzug oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist TDS metalplus zu weiteren Lieferungen/Leistungen aus - auch anderen - laufenden Verträgen mit dem Kunden nicht verpflichtet und kann deren Erfüllung solange aufschieben, bis alle fälligen Zahlungen erfolgt sind, und eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

4. Lieferung


4.1 Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, durch Sendung der Ware ab Lager des Lieferanten bzw. der Produktionsstätte/Produktionsstandort an die vom Käufer mitgeteilte Adresse.
4.2 Genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine.

4.3 TDS metalplus ist zu Teilleistungen/-lieferungen und deren gesonderter Abrechnung berechtigt.

4.4 Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei den Lieferanten von TDS metalplus, befreien TDS metalplus - auch soweit sie die Durchführungen des betroffenen Vertrages auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungs-/Lieferpflicht. Vereinbarte Leistungs-/Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Im Übrigen berechtigen solche Ereignisse TDS metalplus, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadensersatz hat.

5. Übergabe/Gefahrübergang, Versand und Aufstellen des Kaufgegenstands


5.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers/Produktionsstätte/Herstellungsort die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

5.2 Erfolgt keine Lieferung des Produktes an den Kunden, z.B. weil das Produkt im Besitze eines Dritten verbleibt, so tritt der Gefahrübergang ein, sobald ein Miet- oder sonstiger Vertrag zwischen dem Kunden und der dritten Partei in Kraft tritt. Dabei ist es unerheblich, ob TDS metalplus diesen Vertrag als Bevollmächtigter oder der Kunde ihn im eigene Namen abgeschlossen hat.

5.3 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unverzüglich bzw. wenn dafür Fristen vorgesehen sind, innerhalb dieser, gegenüber dem Transportunternehmen und gleichzeitig auch bei TDS metalplus geltend zu machen.
5.4 Aufstellen des Kaufgegenstands erfolgt auf Gefahr des Käufers, evtl. Kran- Gabelstapler-und Abladekosten sind vom Käufer zu tragen, Kosten für evtl. Fundamente und sonstige Vorbereitungen zum Abladen und Aufstellen des Kaufgegenstands sind ebenfalls vom Käufer zu tragen. Die zum Abladen und Aufstellen des Kaufgegenstands notwendigen Fundamente müssen bei der Lieferung der Ware im gebrauchsfertigen Zustand sein.
5.5 Der Käufer ist für das sachgerechte Abladen verantwortlich und ist verpflichtet genügend Freifläche zur Verfügung zu stellen.
5.6 Die Spedition ist berechtigt, bei extrem schwierigem Gelände oder zu geringen Platzverhältnissen eine Auslieferung an der betreffenden Stelle zu verweigern. Bei Abladezeiten gehen Wartezeiten von mehr als einer Stunde zu Lasten des Käufers.

6. Mängelhaftung


6.1 Der Kunde hat die Lieferungen/Leistungen sofort nach Empfang zu untersuchen, zu überprüfen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen bei TDS metalplus zu reklamieren. Anderenfalls gelten die Lieferungen/ Leistungen als akzeptiert.

6.2 Mängelansprüche müssen schriftlich geltend gemacht werden.

6.3 Geringe Abweichungen des gelieferten Produkts von Angebot/Auftragsbestätigung und/oder Muster gelten nicht als Mangel. Die Mängelhaftung bezieht sich ferner nicht auf natürliche Abnutzung und auf solche Mängel, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund von nach dem Vertrag nicht vorausgesetzten Einwirkungen etc. entstanden sind. TDS metalplus haftet auch nicht insoweit als Lieferteile, nach ihrer natürlichen Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen.

6.4 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von TDS metalplus durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Produkts.

6.5 Nur wenn TDS metalplus zur Nacherfüllung nicht bereit oder - in angemessener Frist - nicht in der Lage ist oder die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.
Für etwaige Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden - auch im Falle eines Rückgriffes nach den §§ 478, 479 BGB - gilt Abschnitt 7.

6.6 Sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, bei gebrauchten Produkte sechs Monate. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so beträgt sie zwei Jahre, bei gebrauchten Produkte 1 Jahr.

6.7 Soweit die Produkte für den zwischenstaatlichen Gebrauch bestimmt sind haftet TDS metalplus nicht dafür, dass frühere oder jetzige öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Zollbestimmungen in der BRD oder anderen Ländern eingehalten sind. Alle mit dem Import der Produkte in die BRD oder einem Gebrauch in der BRD oder sonstigen Land verbundene Kosten oder Risiken trägt der Kunde.

7. Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz


7.1 Im Falle jedweder Pflichtverletzung, auch bei mangelhafter Lieferung, unerlaubter Handlung und Produzentenhaftung, haftet TDS metalplus auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7.2 Die Haftung von TDS metalplus ist in jedem Fall, mit Ausnahme im Falle des Vorsatzes, auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

7.3 Für Verzögerungsschäden haftet TDS metalplus bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 3% des vereinbarten Kaufpreises.

7.4 Unbeschadet Ziffer 7.3 ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.

7.5 Die Haftungsausschlüsse gemäß der vorstehenden Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie, des arglistigen Verschweigens eines Mangels, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.6 Sämtliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, verjähren spätestens in einem Jahr ab Ablieferung des Produkts an den Kunden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen.

7.7 TDS metalplus haftet in keinem Fall für atypische Schäden oder nicht vorhersehbare Folgeschäden sowie solche Schäden, die der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.

7.8 Soweit die Haftung von TDS metalplus ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Geschäftsführer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma.

7.9 Erfüllt der Käufer den Vertrag nach Verzug und einmaliger Aufforderung mit Androhung des Schadensersatzanspruches nicht oder tritt er unberechtigterweise von dem Vertrag zurück, so kann TDS metalplus Schadensersatz in Höhe von 20% der Auftragssumme verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

8. Eigentumsvorbehalt


8.1 Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den gegenwärtigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum von TDS metalplus.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TDS metalplus berechtigt, die gelieferten Produkte auf Kosten des Kunden und ohne Nachfrist-setzung zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt. Nach Rücknahme des gelieferten Produkts ist TDS metalplus zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und der sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung weiter veräußern.
Der Kunde tritt TDS metalplus bereits jetzt alle seine Forderungen bis zur Höhe der TDS metalplus zustehenden Forderung ab, die ihm aus einer etwaigen Vermietung des Produkts oder vertragswidrigen Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde weiterhin ermächtigt. Die Befugnis von TDS metalplus, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. TDS metalplus wird die Forderungen jedoch solange nicht selbst einziehen, wie der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet, TDS metalplus die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

8.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25%, wird TDS metalplus nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben.

8.5 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Kunde TDS metalplus unverzüglich zu benachrichtigen. Alle Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Kunde.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

9.1 Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Mainz vereinbart, mit der Maßgabe, dass TDS metalplus berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
9.2 Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.

10. Salvatorische Klausel

10.1 Sollte eine der hiesigen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahekommt.
10.2 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
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Unser Büro
TDS metalplus e.Kfr.
Möldersstrasse 3a
55122 Mainz

Telefon: +49 (0) 6131 94 54 011
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